Allgemeine Geschäftsbedingungen

der H&B Vertriebsgesellschaft mbH

§ 1 Allgemeines/ Geltungsbereich

  1. Für alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit Vertragsab­schlüssen zwischen Kunden und der H&B Vertriebsgesellschaft mbH gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  1. Alle Vereinbarungen, die zwischen H&B Vertriebsgesellschaft mbH und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

 

§ 2 Angebot/Angebotsunterlagen

  1. Das Angebot von H&B Vertriebsgesellschaft mbH ist freibleibend. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. H&B Vertriebsgesellschaft mbH ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.
  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich H&B Vertriebsgesellschaft mbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schrift­liche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde von H&B Vertriebsgesellschaft mbH einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

 § 3 Preise/Bedingungen

  1. Es gelten die Preise als vereinbart, die sich aus der aktuellen Preisliste der H&B Vertriebsgesellschaft mbH ergeben. Soweit sich in diesen Preislisten Schreib-, Rechenfehler oder sonstige Irrtümer ergeben, wird H&B Vertriebsgesellschaft mbH den Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Angebots des Kunden hierauf aufmerksam machen. Der Kunde kann H&B Vertriebsgesellschaft mbH dann innerhalb von weiteren zwei Wochen mitteilen, ob der Vertrag mit den tatsächlichen Preisen zustande kommt oder nicht. Soweit von Seiten des Kunden keine Mitteilung erfolgt, gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.
  1. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzu­ges.
  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von H&B Vertriebsgesellschaft mbH anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

 § 4 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von H&B Vertriebsgesellschaft mbH angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  1. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von H&B Vertriebsgesellschaft mbH setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Dies gilt insbesondere für solche Mitwirkungspflichten, die für die Durchführung der Bestellung des Kunden erforderlich sind.
  1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungs­pflichten, so ist H&B Vertriebsgesellschaft mbH berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden ein­schließlich etwaiger Mehraufwendungen selbst zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  1. Sofern die Voraussetzung von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Sache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, wenn dieser in Annahme- oder Schuldnerver­zug geraten ist.
  1. H&B Vertriebsgesellschaft mbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. H&B Vertriebsgesellschaft mbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von H&B Vertriebsgesellschaft mbH zu vertretenen Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  1. H&B Vertriebsgesellschaft mbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr oder einem ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Soweit der Lieferverzug nicht auf einer von H&B Vertriebsgesellschaft mbH zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  1. H&B Vertriebsgesellschaft mbH haftet ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von H&B Vertriebsgesellschaft mbH zu tretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Die Schadensersatzhaftung ist auch insoweit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

 § 5 Gewährleistung

Soweit sich aus § 6 nichts Abweichendes ergibt, gilt für Gewährleistungs-ansprüche des Kunden das Folgende:

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser die Ware nach Erhalt unverzüglich untersucht und H&B Vertriebsgesellschaft mbH einen etwaigen Mangel oder eine Mengenabweichung unverzüglich mitteilt. Soweit herstellerseits bestimmte Wartungsarbeiten und/oder Wartungsintervalle vorgegeben sind, und diese nicht in angemessener Weise eingehalten werden, hat dies insoweit und soweit der Schaden hierauf beruht, den Verlust von Mängelansprüchen zur Folge.
  1. Soweit ein Mangel an einer bestellten Sache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist H&B Vertriebsgesellschaft mbH verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Auf­wendungen, insbesondere des Transports-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Soweit die bestellte Sache individuell zu fertigen oder nach den individuellen Wünschen des Bestellers zu verändern ist, sind bei bestimmten Produkten (z.B. Rollstühle, Sitzschalenbauteile, usw.) ggf. auch nach Übergabe der bestellten Sache Anpassungen an die Physionomie des Bestellers oder Verwenders erforderlich. In diesem Fall gelten bis zu fünf notwendige Anpassungsversuche innerhalb einer Frist von bis zu 2 Monaten ab Übergabe nicht als Mangelbeseitigung und die zugrundliegende, fehlende Passförmigkeit nicht als Mangel.
  1. Für Verschleiß- und Verbrauchsteile besteht kein Gewährleistungsanspruch. Etwaige Ansprüche wegen Konstruktions- oder Fabrikationsfehlern bleiben hier­von unberührt. Soweit dies herstellerseits vorgeschrieben ist, ist der Kunde zu einer regelmäßigen Wartung der erworbenen oder bezogenen Produkte ver­pflichtet. Kommt der Kunde der Verpflichtung nicht nach, so ist die Haftung für dadurch entstehende Mängel und Mängelfolgeschäden ausgeschlossen.
  1. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  1. H&B Vertriebsgesellschaft mbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrläs­sigkeit beruhen. Soweit H&B Vertriebsgesellschaft mbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  1. H&B Vertriebsgesellschaft mbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Falle ist die Schadensersatzhaf­tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  1. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von H&B Vertriebsgesellschaft mbH auch im Rahmen von Abs. 4 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  1. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  1. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von H&B Vertriebsgesellschaft mbH ausgeschlossen.
  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
  1. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 490 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.

§ 6 Gewährleistung bei Verbrauchern

Für den Fall, dass es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt, gelten hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Kunden abweichend von § 5 die nachfolgenden Regelungen:

  1. Weist der Kaufgegenstand einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB auf, so kann der Kunde nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, nach den §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern und nach §§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. H&B Vertriebsgesellschaft mbH kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei ist insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers auf diese unter den vorgenannten Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Liefert H&B Vertriebsgesellschaft mbH zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann sie vom Kunden Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der § 346 bis 348 BGB verlangen. Soweit die bestellte Sache individuell zu fertigen oder nach den individuellen Wünschen des Bestellers zu verändern ist, sind bei bestimmten Produkten (z.B. Prothesen, Orthese und Sonderbauhilfsmittel pp.) ggf. auch nach Übergabe der bestellten Sache Anpassungen an die Physionomie des Bestellers oder Verwenders erforderlich. In diesem Fall gelten bis zu fünf notwendige Anpassungsversuche innerhalb einer Frist von bis zu 2 Monaten ab Übergabe nicht als Mangelbeseitigung und die zugrundliegende, fehlende Passförmigkeit nicht als Mangel.
  1. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  1. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung der H&B Vertriebsgesellschaft mbH ausgeschlossen.

 

§ 7 Mangelhaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §§ 5 und 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Ver­schulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  1. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Auf­wendungen verlangt.
  1. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber H&B Vertriebsgesellschaft mbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Arbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. H&B Vertriebsgesellschaft mbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist H&B Vertriebsgesellschaft mbH berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. H&B Vertriebsgesellschaft mbH ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Sofern herstellerseits Wartungs- und Inspektionsarbeiten vorgegeben sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig und regelmäßig durchführen. Han­delt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Kunde insbesondere verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Verpflichtungen gemäß vorstehendem Abs. 2 treffen den Kunden nur bis zum vollständigen Übergang des Eigentums an der bestellten Sache auf diesen.
  1. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde H&B Vertriebsgesellschaft mbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, H&B Vertriebsgesellschaft mbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den insoweit entstehenden Ausfall.
  1. Soweit der Kunde vor der vollständigen Entrichtung des Kaufpreises die Kauf­sache weiter verkauft, tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rech­nungendbetrages einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer der gegenüber der H&B Vertriebsgesellschaft mbH bestehenden Restforderung an diese ab und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. H&B Vertriebsgesellschaft mbH ist neben dem Kunden befugt, die Forderung selbst einzuziehen. H&B Vertriebsgesellschaft mbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens stellt oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor, kann H&B Vertriebsgesellschaft mbH verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den (Dritt-) Schuldnern die Abtretung mitteilt.

 

§ 9 Gerichtsstand/Erfüllungsort

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von H&B Vertriebsgesellschaft mbH Gerichtsstand, derzeit Deggendorf.
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kauf­rechts ist ausgeschlossen.
  1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Deggendorf Erfül­lungsort.
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hier­durch die Gültigkeit des übrigen Vertrages hiervon nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichti­gung der in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.